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Abmahnung für Webinare?

Wortmarke Webinar – Warum du ein wenig aufpassen solltest?

Hättest du gedacht, dass der Begriff Webinar als Wortmarke vergeben ist und damit grundsätzlich schutzberechtigt?

26. Juni 2020

Wusstest du, dass der Begriff „Webinar“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und somit geschützt ist?

Nein? Dann solltest du dir vielleicht dazu ein paar Gedanken machen, wenn du das nächste Mal ein „Webinar“ veranstalten willst. Rechtstheoretisch kann das nämlich zu Problemen führen.

Ich habe einige Informationen zu diesem Thema in diesem YoutuVideo zusammengefasst:

In einigen Kommentaren gestern zeigte sich, dass bislang nie jemand von einer Abmahnung im Bezug auf diese Wortmarke gehört hat. Das „könnte“ bedeuten, dass der Inhaber selber von einer geringen Durchsetzungschance bei Anfechtung ausgeht oder er grundsätzlich aktuell kein Interesse hat bzw. abwartet.

Bildet euch selber eine Meinung und fragt im Nutzungsfall lieber vorher euren Anwalt.

3 Kommentare
  1. Bernd P
    Bernd P sagte:

    Wenn es jemand seit der Eintragung dieser Wortmarke grundsätzlich unterlassen hat, es beim ersten oder auch dem ersten gehäuften „unerlaubten Auftreten“ anzumelden, daß er oder sie diese Marke geschützt hat und einen Markenschutz dafür beansprucht rein rechtlich, ist von „mangelndem Interesse“ an dieser Marke auszugehen. Oder sogar von völlig fehlendem Interesse, wenn dieser jemand in keinster Weise unter Nutzung dieser Marke bspw. Web-Seminare (Online-Veranstaltungen zu Schulungs- und Informationszwecken etc.) veranstaltet oder jemals veranstaltet hat seither oder dieses Wort in eigenem Interesse als Beschreibung derartiger Veranstaltungen in Wort, Bild und Schrift selbst nutzt. Das verwirkt deswegen m.E. einen solchen Markenschutz nahezu völlig (unter hinterlässt diesen nur noch rein rechtstheoretisch-abstrakt, aber nicht mehr wirksam in eigentümlich bezogener Praxis nutzbar oder gar durchsetzbar im Raum des Patentrechtsschutzes). Vor allem dann, wenn sich nebenher diese „Marke“ daneben in bereits so grundlegendem und freiem Sprachgebrauch durch viele Personen und Firmen sowie in der Presse und in den Medien sowie in der Onlinewelt etabliert hat, so daß dies inzwischen als „Gemeingut“ betrachtet werden kann und deswegen auch sollte künftig. Der Gebrauch des Wortes kann letztlich schon nicht mehr wirksam kontrolliert werden. Die notwendige „Singularität“ (Einmaligkeit der Marke oder eines Musters) ist damit in jedem Fall verwirkt wenn niemand in juristischer Rechtsvertretung ( und nicht mal der Eigentümer in Form von Markenrechtsklagen oder durch Lizenzenverkauf) dafür wirksam bzw. durch stetigen Hinweis auf das Trademark und das Copyright stetig Sorge trägt daß dies so bleibt. Das ist daher nicht mehr weiter schützbar und eine Verlängerung dessen kann auch – angesichts der aktuellen Situation um dieses Wort und aufgrund von dessen grundlegend großflächiger Verbreitung spätestens seit Eintritt der Coronakrise – nicht mehr in Betracht und auch nicht mehr weiter in Frage kommen. Heißt : Es überwiegt das öffentliche Interesse an diesem Wort bereits ganz grundlegend. Public Domain. Frei.

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    • Maximilian Greger
      Maximilian Greger sagte:

      Da Webinar mittlerweile Teil des Sprachgebrauchs ist, greift § 23 Nr. 2 MarkenG (beschreibende Benutzung = OK). Denke, dass man mit der Benutzung des Worts „Webinar“ kein Problem bekommt.

      Antworten
    • Stefan
      Stefan sagte:

      Hallo Bernd,

      Danke für deine Erläuterung. Absolut nachvollziehbar. „Gefühlt“ gebe ich Dir Recht, aber wie „rechtssicher“ ist die Einschätzung?

      VG
      Stefan Elgaß

      Antworten

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